Inhalt dieses Beitrags
Grundsatz
Wann besteht für Steuerpflichtige eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung?
Grundsätzlich gilt, wenn Ihr Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, dann müssen Sie keine Steuern zahlen und somit sind Sie auch nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Der Grundfreibetrag für das Veranlagungsjahr 2024 beträgt für nicht verheiratete Personen 10.604 € und für Verheiratete 23.208 € (doppelter Grundfreibetrag).
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I oder wenn beide Ehepartner in der Steuerklasse IV sind und ausschließlich Einkünfte aus Ihrer Arbeitstätigkeit haben müssen keine Steuererklärung abgaben.
Durch den monatlichen Abzug der Lohnsteuer sind durch die Steuerklassen die Einkommensteuer, die Kirchensteuer und der Kinderfreibetrag sowie der anteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 € bereits berücksichtigt.
Sollte ein Arbeitnehmer höhere Werbungskosten als den Arbeitnehmer-Pauschbetrag haben, dann hat er durch den Lohnsteuerabzug zu viel an Steuern gezahlt.
Durch eine freiwillige Abgabe einer Steuererklärung kann der Steuerpflichtige sich die zu viel gezahlte Steuer wiederholen.
Durch die Abgabe der Steuererklärung werden die individuellen Besteuerungsmerkmale entsprechend berücksichtigt.
Abgabepflicht bei Arbeitnehmer
Das Finanzamt kann auch annehmen, dass der Arbeitnehmer zu wenig Steuern gezahlt hat und es kommt zu einer sog. Pflichtveranlagung, d.h. der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Pflichtveranlagung
Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige selbst dazu Verpflichtet zu prüfen, ob er eine Steuererklärung einzureichen hat. Das Finanzamt schreibt den Steuerpflichtigen nicht automatisch an und fordert demnach auch nicht sofort auf.
Hier sind die wichtigsten Falle, bei denen der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abzugeben hat:
Lohnsteuerermäßigung/Freibeträgen
Wer sich beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag eingetragen lassen hat, ist zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Entgeltersatzleistungen
Sie haben einer der folgenden steuerfreie Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € im Kalenderjahr bezogen:
- Arbeitslosengeld
- Kurzarbeitergeld
- Insolvenzgeld
- Krankengeld
- Elterngeld
- Mutterschaftsgeld
Freibetrag für Kinder
Nicht verheiratete oder geschiedene Eltern möchten den Freibetrag und/oder den Ausbildungsfreibetrag für das gemeinsame Kind anders als hälftig aufteilen.
Steuerklassen bei Ehe-/Lebenspartner
Sobald zusammen veranlagte Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen haben und die folgenden Steuerklassenkombination haben:
- III und V
- V und III
- IV mit Faktor
- VI
Nebeneinkünfte und sonstige Bezüge
Sie haben Nebeneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von mehr als 410 € pro Kalenderjahr.
Abfindung
Sie haben vom Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten und der Arbeitgeber hat die sog. „Fünftel-Regelung“ angewendet.
Wohnsitz im Ausland
Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland, sind aber unbeschränkt Steuerpflichtig in Deutschland, dass erwartet das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung.
Verlustvortrag und Verlustrücktrag
Sie hatten im vergangenen Kalenderjahr steuerliche Verluste und einen Bescheid für den verbleibenden Verlustvortrag erhalten, dass müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.
Arbeitgeberwechsel / Eintrag „S“ in der Lohnsteuerbescheinigung
Wenn Sie in einem Kalenderjahr bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren und auf der Lohnsteuerbescheinigung das Merkmal „S“ eingetragen worden ist. Das bedeutet, dass Ihr neuer Arbeitgeber Lohnsteuer für sonstige Bezüge berechnet hat ohne Berücksichtigung des früheren Arbeitslohn bei alten Arbeitgeber.
Kapitalerträge ohne Steuerabzug
Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die keine Abgeltungssteuer abgeführt worden ist.
„Nicht-Arbeitnehmer“
Für „Nicht-Arbeitnehmer“ gibt es eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags liegt.
Bei zusammen veranlagte Steuerpflichte ist der doppelte Grundfreibetrags anzusetzen.
Rentner
Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bei Rentnern hat grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie die der „Nicht-Arbeitnehmer“.
Besonderheit ist jedoch, dass nur der steuerpflichtige Teil der Rentenbezüge für die Berechnung der Abgabepflicht heranzuziehen sind.
